Die Koalitionsparteien einigten auf ein umfassendes Konjunkturpaket. Darin sind zahlreiche Maßnahmen mit Bedeutung für die Automobilbranche enthalten – hier die Punkte im Einzelnen:

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer wurde in Deutschland befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 Prozent auf 16 Prozent (bzw. von 7 Prozent auf 5 Prozent) gesenkt. Damit wurde auch die Förderung von Kraftfahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotoren abgedeckt.

Elektromobilität

Der Umweltbonus für Elektrofahrzeuge wird deutlich. Im bestehenden System des Umweltbonus werden die Prämien des Bundes verdoppelt. Die Prämie der Hersteller bleibt davon unberührt. Für E-Fahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 Euro steigt die die Förderung zum Beispiel von 3.000 auf 6.000 Euro. Die Maßnahme ist befristet bis 31.12.2021. Damit hat die Bundesregierung einen Teil des VDIK-Konzeptes übernommen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat dazu bereits nähere Informationen herausgegeben: Ziel sei es, die neuen Fördersätze rückwirkend für alle Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 4. Juni 2020 zugelassen wurden. Es sollen alle Autos, die auch bisher vom Umweltbonus profitieren, die Innovationsprämie erhalten können: reine Elektroautos, Plug-in-Hybride und Brennstoffzellenautos sowie entsprechende Gebrauchtfahrzeuge. Diese Maßnahme soll befristet bis 31. Dezember 2021 eingeführt werden.

BAFA: Erhöhter Umweltbonus für E-Autos

Bei der Besteuerung von reinelektrischen Dienstwagen von 0,25 Prozent steigt die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro. Im Rahmen der nationalen Plattform „Mobilität der Zukunft“ soll die Frage des optimierten Nutzungsgrades des elektrischen Antriebs bei Plug-in Hybridfahrzeugen diskutiert werden.

Darüber hinaus ist eine Förderung von Elektro-Nutzfahrzeugen für Handwerksunternehmen vorgesehen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat dazu einen neuen Förderaufruf im Rahmen der Förderrichtlinie Elektromobilität gestartet, Dieser richtet sich an Handwerksunternehmen, handwerksähnliche sowie kleine und mittlere Unternehmen, die ihre konventionelle Fahrzeugflotte zeitnah auf Elektro-Nutzfahrzeuge umstellen wollen. Da Programm hat ein Volumen von 50 Millionen Euro. Anträge können bis zum 14. September eingereicht werden.

NOW: Aufruf zur Förderung von Elektro-Nutzfahrzeugen für Handwerksunternehmen und KMU

Kfz-Steuer

Die Kfz-Steuer für Pkw soll stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet werden. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage zum 1.1.2021 hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben. Zudem wird die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert.

Am 12. Juni 2020 hat die Bundesregierung den entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet.

Um einen stärkeren Anreiz für emissionsärmere Fahrzeuge zu setzen, sollen darüber hinaus für Pkw-Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2021 ansteigend gestaffelte Steuersätze eingeführt werden. Folgende Steuerstufen sind geplant:

  • über 95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 EUR,
  • über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 EUR,
  • über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 EUR,
  • über 155 g/km bis zu 175 g/km 2,90 EUR,
  • über 175 g/km bis zu 195 g/km 3,40 EUR,
  • über 195 g/km 4,00 EUR.

Die Jahressteuer ergibt sich dann aus der Hubraumkomponente, die unverändert bleibt und der Addition der jeweiligen Teilbeträge für den CO2-Ausstoß.

Außerdem ist eine Steuervergünstigung für alle Fahrzeuge mit maximal 95 Gramm CO2-Ausstoß, die bis zum 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen werden, geplant. Diese Fahrzeuge sollen fünf Jahre lang eine Steuergutschrift von maximal 30 Euro jährlich erhalten, längstens bis zum 31.12.2025. Für einen Benziner mit einem Hubraum von bis zu 1.500 ccm würde dies eine vollständige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bedeuten. Der VDIK hatte die Förderung dieser besonders emissionsarmen Fahrzeuge im Vorfeld des Konjunkturpakets bereits gefordert.

Schließlich soll für die Entscheidung, ob es sich bei der Besteuerung eines Fahrzeugs um einen PKW oder ein Nutzfahrzeug handelt, zukünftig nur noch die verkehrsrechtliche Einstufung maßgeblich sein. Die Möglichkeit, auch ein nach dem Verkehrsrecht als Nutzfahrzeug eingestuftes Fahrzeug wie einen PKW zu versteuern, soll gestrichen werden.

Ladeinfrastruktur

Es sollen zusätzlich 2,5 Milliarden Euro in den Ausbau der Ladeinfrastruktur, die Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektromobilität und die Batteriezellfertigung, unter anderem in weitere mögliche Standorte. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur als notwendige Voraussetzung zum Hochlauf der E-Mobilität wird beschleunigt. Dazu soll der Masterplan Ladeinfrastruktur zügig umgesetzt werden.

Das Bundesverkehrsministerium hat bereits konkretisiert: So soll der Ausbau der Ladeinfrastruktur durch eine Aufstockung der Mittel für das neue Förderprogramm für die private und gewerbliche Ladeinfrastruktur um 500 Millionen Euro vorangetrieben werden. Eine erste Förderrichtlinie hierzu werde im September 2020 vorliegen.

Nutzfahrzeuge

Die Bundesregierung will sich bei der EU-Kommission dafür einsetzen, dass ein befristetes europaweites Flottenerneuerungsprogramm 2020/21 für schwere Nutzfahrzeuge zur Anschaffung von Lkw der neuesten Abgasstufe Euro VI aufgelegt wird. Es soll einen Zuschuss beim Austausch von Euro-V-Lkw von 15.000 Euro vorsehen, beim Austausch von Euro-III- oder Euro-IV-Fahrzeugen von 10.000 Euro.

Der Bund investiert in ein „Bus- und Lkw-Flotten-Modernisierungs-Programm“, das privaten und kommunalen Betreibern zur Förderung alternativer Antriebe gleichermaßen offensteht.

weitere Maßnahmen

Es wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann.