Die Corona-Pandemie hat in Deutschland bisher ungekannte Auswirkungen auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben. Der VDIK fasst hier wichtige zu staatlichen Finanzhilfen und dem Kurzarbeitergeld zusammen. Die Übersicht wird laufend aktualisiert.

Überbrückungshilfen

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis 500 Millionen Euro. 2021 können Sie Überbrückungshilfe beantragen, wenn sie in einem Monat von Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen durch einen MPK-Beschluss direkt oder indirekt betroffen sind und Umsatzrückgänge von mind. 30 Prozent aufweisen. In diesem Fall erhalten sie für jeden Monat mit bundesweiten Schließungen einen Fixkostenzuschuss (maximal 1.500.000 Euro/Schließungsmonat, davon Abschlagszahlungen maximal 100.000 Euro). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind. Die genauen Höhen der Zuschüsse sind ebenfalls geregelt.
Überblick über die Überbrückungshilfe III

Hilfs­pa­ket der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat seit Beginn der Corona-Pandemie zahlreiche Hilfspakete und Einzelmaßnahmen auf de Weg gebracht. Eine Übersicht und aktuelle Informationen dazu finden Sie auf den folgenden Seiten:
Informationen des Bundesministeriums der Finanzen
Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Informationen zur KfW-Corona-Hilfe 2020

Maßnahmen der Bundesländer

Darüber hinaus haben zahlreiche Bundesländer Maßnahmen zu Unterstützung von Unternehmen eingesetzt. Bitte prüfen Sie dazu insbesondere die Informationen der einzelnen Länder. Hier eine Auswahl:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein

Eine Übersicht der Programme der Landesförderbanken finden Sie hier:
Überblick der Hilfen der Förderbanken

Steuerliche Erleichterungen

Die zusätzlichen steuerlichen Erleichterungen beschränken sich auf die mögliche Stundung der Steuerzahlungen, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) und die bis zum 31.12.2020 fällig sind. Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Steuerabzugsbeträge wie die Lohnsteuer oder die Kapitalertragssteuer können dagegen nicht gestundet werden. Darüber hinaus kann die Anpassung der Vorauszahlungen zu Einkommen- und Körperschaftsteuer beantragt werden. Sollte ein Unternehmen oder Steuerpflichtiger bereits mit Steuerzahlungen in Verzug geraten sein, wird bis zum Jahresende auf die Vollstreckung verzichtet und Säumniszuschläge können erlassen werden.

Kurzarbeitergeld

Damit ein Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen kann, müssen diverse Kriterien erfüllt sein. Aufgrund der Corona-Krise gelten hier nun zum Teil neue Zugangsvoraussetzungen. Zunächst muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist, oder durch ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist. Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein und darf nur von vorübergehender Natur sein. Von einem erheblichen Arbeitsausfall ging man bislang aus, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung von einem Arbeitsausfall von jeweils mehr als 10 Prozent betroffen waren. Nun ist es bereits ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Bislang mussten in Betrieben, die Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen (Arbeitszeitkonten) getroffen haben, negative Salden aufgebaut werden. Darauf soll nun verzichtet werden. Darüber hinaus kann künftig auch für Leiharbeitnehmer Kurzarbeit beantragt werden und die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden von der Bundesagentur für Arbeit zu 100 Prozent erstattet Bislang musste der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung, die nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet wurden, alleine tragen. Kurzarbeitergeld kann bis zu einem Zeitraum von 24 Monaten gezahlt werden. Zwischendurch nicht beanspruchte Monate verlängern die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten ist zwingend eine neue Anzeige erforderlich. Alle von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter müssen der Kurzarbeit zustimmen. Das kann entweder durch den Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung erfolgen oder durch eine Einverständniserklärung der einzelnen Mitarbeiter.

Die Kurzarbeit muss der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden und wird von dieser dann bei Vorliegen der Voraussetzungen genehmigt. Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld mit dem verbleibenden Arbeitslohn für die geleistete Arbeit aus und bekommt es von der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag erstattet.
Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Kurzarbeitergeld
Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld (Informationen zur Beantragung)

Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Mit der Einrichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds entwickelt die Bundesregierung Instrumentarien weiter, die in der Finanzkrise zur Bankenrettung genutzt wurden. Der Fonds sieht auch Mittel für mögliche direkte staatliche Beteiligungen vor. Damit sollen insbesondere wichtige Unternehmen geschützt werden, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte.
Informationen des BMWi zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Für die Richtigkeit der Informationen können wir naturgemäß keine Gewähr übernehmen.