Die Bundesregierung hat ihr Klimapaket auf den Weg gebracht. Kernelemente sind das neue Klimaschutzgesetz und das 173 Seiten umfassende Klimaschutzprogramm. Gerade Mobilität und Verkehr spielen dabei wichtige Rolle: Ein Großteil der geplanten Maßnahmen setzt in diesem Bereich an. Für Autofahrer, aber auch für die Kraftfahrzeughersteller wird sich daher einiges ändern. Der VDIK hat die wichtigsten Eckpunkte zusammengefasst.

Klimaschutzgesetz

Das Klimaschutzgesetz gibt künftig den strukturellen Rahmen und einen verbindlichen Mechanismus für die deutsche Klimaschutzpolitik vor. Es enthält im Kern folgendes:

  • Verbindliche sektorale CO2-Ziele: Das Gesetz legt ein nationales Klimaziel von 55 Prozent Treibhausgasminderung bis 2030 gegenüber 1990 fest. Darüber hinaus werden für jeden Sektor (Verkehr, Gebäude, Industrie etc.) jahresgenaue CO2-Höchstmengen festgelegt.
  • Verantwortlichkeit: Die Bundesministerien bekommen die Verantwortung für die Einhaltung der Sektorziele zugewiesen. Bei Übererfüllung in einem Bereich können Emissionsmengen in andere Bereiche übertragen werden. Ein Überschreiten der Gesamtziele ist ausgeschlossen.
  • Kontrolle: Das Umweltbundesamt schätzt die zu erwartenden Emissionsmengen ab, ein unabhängiger Expertenrat überprüft diese. Droht ein Sektor seine Ziele in einem Jahr zu verfehlen muss mit Sofortprogrammen nachgesteuert werden. All das passiert jährlich.

Klimaschutzprogramm

Das Klimaschutzprogramm listet übergreifende sowie sektorspezifische Klimaschutzmaßnahmen auf, mit denen die 2030-Ziele erreicht werden sollen. Zentrales Instrument ist die Einführung einer CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme, die bisher nicht dem europäischen Emissionshandelssystem unterliegen. Dazu wird 2021 ein nationales Emissionshandelssystem (nEHS) starten. Teilnehmer am nEHS sind die Inverkehrbringer oder Lieferanten der Brenn- und Kraftstoffe. Zunächst wird ein Festpreissystem eingeführt. Von 2021 bis 2025 steigt der Zertifikatpreis schrittweise von 10 Euro pro Tonne CO2 bis auf 35 Euro. 2026 erfolgt der Umstieg in einen echten Emissionshandel. Dazu wird eine maximale Emissionsmenge festgelegt, die von Jahr zu Jahr geringer wird. 2026 werden Emissionszertikate in einem Korridor zwischen einem Mindestpreis von 35 Euro pro Tonne CO2 und einem Höchstpreis von 60 Euro auktioniert. Ein Gesetz zur Einführung des nEHS hat die Bundesregierung bereits auf den Weg gebracht. Es soll vom Deutschen Bundestag noch vor Jahresende beschlossen werden.

Einzelmaßnahmen für Pkw

Bei den folgenden Einzelmaßnahmen des Klimaschutzprogramms, die sich vor allem auf Pkw beziehen, handelt es sich um eine Auswahl ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

  • Steuerliche Förderung der Elektromobilität: Die Dienstwagenregelung für Batterie-Fahrzeuge oder Plug-in-Hybride soll bis 2030 verlängert. Die Dienstwagensteuer soll darüber hinaus für reine Elektrofahrzeuge mit einem Bruttopreis von höchstens 40.000 Euro auf 0,25 Prozent abgesenkt werden. Die Regelung soll ab Anfang 2020 greifen. Das entsprechende Gesetz soll in Kürze vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Darin sind auch verschiedene andere Fördermaßnahmen für Elektrofahrzeuge enthalten, die bereits seit Sommer bekannt sind. Zudem wird die 10-jährige Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung bis Ende 2025 verlängert, allerdings läuft diese maximal bis zum 31.12.2030.
  • Umweltbonus für Elektrofahrzeuge: Die Kaufprämie für Pkw mit Elektro-, Hybrid und Brennstoffzellenantrieb wird ab 2021 verlängert. Für E-Autos unter 40.000 Euro wird der Bonus angehoben. Ein Entwurf für eine neue Umweltbonus-Richtlinie liegt bisher nicht vor. Die genaue Höhe des Bonus für Fahrzeuge unter 40.000 Euro ist jedoch noch nicht bekannt.
  • Kfz-Steuer: Für Neuzulassungen ab Anfang 2021 soll die Kfz-Steuer hauptsächlich auf die CO2-Werte bezogen werden. Oberhalb von 95 g CO2/km steigt die Steuer in zwei Emissionsstufen, deren Ausgestaltung noch unklar ist, an. Einen Gesetzesentwurf zur Kfz-Steuer-Reform gibt es bisher noch nicht.
  • Pendlerpauschale: Zur Entlastung von Pendlern, die derzeit weder auf ÖPNV noch auf emissionsarme Pkw umsteigen können, wird die Entfernungspauschale erhöht. Ab 2021 bis Ende 2026 können ab dem 21sten Kilometer 35 Cent angesetzt werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf wird derzeit im Bundesrat beraten.
  • Masterplan Ladesäuleninfrastruktur: Die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur soll bis 2030 insgesamt 1 Million Ladepunkte umfassen. Dazu will die Bundesregierung noch in diesem Jahr einen Masterplan Ladeinfrastruktur vorlegen. Automobilhersteller und Energiewirtschaft bringen sich dabei ein. Erste Einzelheiten hat das Bundesverkehrsministerium bereits vorgestellt.
  • Ladesäulen z.B. auf Kundenparkplätzen: Anbieter, die bei öffentlichen Ladesäulen die 7/24-Zugangsbedingung nicht erfüllen können, werden über einen gesonderten Förderaufruf mit abgesenkten Fördersätzen unterstützt.

  • Private Ladesäulen: Mit dem Handwerkerbonus wird die Installation privater Ladesäulen unterstützt. Hierfür kommt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz in Frage.
  • Nationale Leitstelle Elektromobilität: Für einen koordinierten Hochlauf der öffentlichen Ladeinfrastruktur in Bund, Ländern und Kommunen wird eine „Nationale Leitstelle“ Elektromobilität eingerichtet.
  • Öffentliche Beschaffung des Bundes: Der Bund will den Anteil von Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben an seinen Neu- und Ersatzbeschaffungen auf möglichst 40 Prozent bis 2025 und auf möglichst 100 Prozent bis 2030 steigern.
  • Strombasierte Kraftstoffe: Das Klimaschutzprogramm enthält ein klares Bekenntnis zu Wasserstoff als Kraftstoff mit sektorübergreifender Bedeutung. Die Bundesregierung will bis zum Jahresende die „Nationale Wasserstoffstrategie“ erstellen. 

Einzelmaßnahmen für Nutzfahrzeuge

  • Kaufprämie: Die staatliche Kaufprämie für Nutzfahrzeuge mit alternativen Antrieben soll „attraktiver gemacht“ werden. Die Anhebung soll „in 2020“ erfolgen. 
  • Lkw-Maut: Eine CO2-Differenzierung der Lkw-Maut zugunsten klimaschonender Antriebe wird beabsichtigt. Die dazu notwendige Revision der Eurovignetten-Richtlinie strebt die Bundesregierung bis Ende 2020 an und die Überführung in deutsches Recht bis Ende 2021. Der CO2-Aufschlag auf die Lkw-Maut soll ab 2023 wirksam werden.
  • Elektrolieferfahrzeuge: Für neue, rein elektrische Lieferfahrzeuge (N1 und N2) bis maximal 7,5 Tonnen soll von 2020 bis Ende 2030 eine Sonderabschreibung über 50 Prozent der Anschaffungskosten ermöglicht werden. Die Maßnahme ist bereits im Jahressteuergesetz enthalten.
  • Tank- und Ladeinfrastruktur: Die Bundesregierung will Konzepte für Lademöglichkeiten für Batterie-Lkw, Oberleitungen für Lkw sowie für Wasserstoff-Tankstellen erstellen.

 

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