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Grey imports, Euro imports, re-imports – not all that glitters is gold
The media like to praise the advantages of gray-imported new vehicles, especially from neighboring European states, on a regular basis. Of course, the idea of getting a deal and being able to buy a car at fifteen, twenty or sometimes even more percent less than the manufacturer recommended retail price in Germany is tempting. Transfer, TÜV inspection, warranty, spare parts? "No problem," is suggested to the potential buyer, who - happy about the supposed bargain - is eager to trust in such statements. This may be the case, but then again it also may not be the case!
Be careful and arm yourself with information. Through the eyes of an expert, it often turns out that the supposed bargain comes with significant disadvantages.
The definition of "gray imports" is not always uniform. For us, these are imports where the authorized dealers has been cut out of the process. Gray importers take advantage of the price differences that exist between the different states in order to generate profits that are much higher than those of authorized dealerships.
The retail price of a vehicle anywhere in the world is ultimately determined by the general market conditions, but also by the specific features and equipment of the vehicle. And these can differ significantly from one country to another, even within Europe. Electronic immobilizers, for instance, which became mandatory in Germany at the request of insurance companies, are not automatically installed in all vehicles, but only in those produced for certain markets (especially Germany). Even if the consumer is able to obtain a derogation (for a fee) from the Germany authorities for missing safety equipment that is mandatory in Germany (e.g. headlamp leveling), the vehicle simply will not have that equipment, which by itself already explains a price difference of around EUR 250 to 500. And there are also many other features that can differ substantially from market to market. ABS, airbag and ESP, for instance, are not mandatory, and therefore only come standard in some EU countries. Vehicles produced for the American market, for instance, are often equipped with a completely different braking system or tires than those destined for the German market. Moreover, there can be huge discrepancies in engine output and exhaust emissions due to different engine management systems.
As well, in some countries with low purchasing power, vehicles with an otherwise identical model name may come with very different equipment than in Germany, where features such as electric windows, numerous airbags, ABS, side impact protection, ESP and many more are essentially considered standard equipment. Not to even mention driver assistance systems such as adaptive cruise control systems, emergency brake assistants, or adaptive headlights. Regrettably, buyers purchasing their vehicle on the gray market are not always being given the full picture.
Another major problem is that the buyer of a gray import generally cannot find out whether the vehicle has already been registered abroad, which is very often the case for tax reasons. When comparing prices, the buyer should therefore use the price of a German used vehicle or at least a vehicle registered on a one-day basis (Tageszulassung). When all of these circumstances are taken into account, the supposed price advantage rapidly melts away in a more even-footed price comparison.
Last but not least, we would like to point out that manufacturers or general importers of a motor vehicle, along with their authorized dealers, carry a significant amount of costs which the gray importer saves, so that a price comparison is often skewed for that reason alone. Manufacturers or importers, for instance, spend money on advertising to make the public aware of their products. In addition, manufacturers and importers provide very costly training to the repair shop staff of their authorized dealers, thereby ensuring that customers receive proper aftersales service for their ever more complex products. Moreover, manufacturers, general importers and their respective authorized dealers are also making sure that spare parts are always available, which is of course of benefit to the consumer. The dealers have trained sales people, showrooms and a broad range of brochures, and above all, they provide the possibility of taking vehicles for a test drive without which the consumer would not be able to make an informed choice from among the many different products. This list could be continued ad infinitum. The gray importer or dealer does not contribute anything in this area, but relies on others bearing these costs related to sale while he himself concentrates solely on the lucrative part of the business.
Regarding the "warranty" for new vehicles, it is important to distinguish, first of all, between the contractual liability for defects in quality which is governed by the law and which the seller - i.e., generally, the dealer - must furnish, and the warranty furnished by the manufacturer and/or general importer on a voluntary basis. For the customer, there is some overlap between these two forms of warranty, but not in all areas, and some manufacturers do not give any warranty at all. Liability for defects in quality is primarily governed by the laws and regulations in effect in the country to whose jurisdiction the seller is subject, and by the wording of the bill of sale between the dealer and the consumer. Manufacturer's warranties, on the other hand, are subject to the representations, terms and conditions generally printed on the first pages of the service booklet stamped by the authorized dealer.
With vehicles gray-imported to Germany from a non-European state, both the liability for defects in quality and the warranty can differ fundamentally from what is provided in Germany. If, for instance, a US-based vehicle manufacturer has given a warranty, claims under that warranty may have to be asserted in the US. If, as is often the case, the manufacturer is located in the US as well, merely having interposed an "agent" in Germany to handle the transaction, it may also be necessary, in case of a defect, to assert any rights for the repair thereof against the American seller in the US, possibly in accordance with US law. If the buyer of a gray import has entered into a contract with a German "gray dealer", he or she can at least try to assert a claim for the repair of any defects against that German dealer, but there is no certainty that the latter will be able to satisfy such claims. Apart from any legal issues that may ensure, the actual repair of gray imports in itself can be problematic because, given their very different equipment, some parts may not be available in Germany or have to be shipped from the US or other countries and can take a long time to arrive.
The situation is slightly easier, naturally, with vehicles imported from within the EU, where manufacturers and importers are required to ensure that consumers can assert warranty claims throughout the entire EU. However, this is only the case if the vehicle was originally supplied in the Common Market by a company belong to the sales network, i.e. ultimately by an authorized dealer, within Europe, for which the consumer must furnish proof in case of doubt. What is very important in this context is that the warranty starts with the delivery of the vehicle by the authorized dealer, which is generally weeks or even months before the German buyer purchases the vehicle from the EU importer. This results in shorter warranty period for the buyer, a significant risk, especially since the buyer is not always told about this. As already mentioned, it is also possible that the seller is headquartered abroad so that, consequently, all claims against the seller must be filed under foreign law. This, too, can entail considerable problems for the buyer which he/she generally does not anticipate because when contemplating the purchase of a gray import, he/she was often only told about the supposed advantages, but not about the disadvantages.
Some of the ways in which consumers can protect themselves against dubious information have already been touched on above. When doing price comparisons, they should not allow themselves to be blinded by vague statements but always make their decisions taking into account all of the aforementioned points. In particular, they should not blindly trust verbal promises but ask for written confirmation that the vehicle's equipment and features match the official import model in every detail. Moreover, they should have the seller confirm in writing the exact date on which the vehicle was delivered by the authorized dealer in the other country, and check the service booklet to verify the information provided. Moreover, they should review the purchase agreement with a critical eye to ensure that the conditions are not less favorable for them than those in the agreement normally used by authorized dealers.
Buyers who are offered a new vehicle should under no circumstances sign an agreement for a used vehicle. On the contrary, they should insist that a purchase agreement or purchase order for a new motor vehicle be filled out and that the agreement contain the current version of the General Terms and Conditions for the Sale of New Vehicles ("Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern") recommended by the associations ZDK, VDA and VDIK. If the seller declines, this is a good indication that some of the rights to which buyers are usually entitled will be curtailed.
Last but not least, consumers should verify whether the authorized dealer possibly has a comparably equipped special edition, a vehicle registered on a one day basis, an almost new demo vehicle or similar for sale, which would come close in price to the gray import but still offers the buyer the desired legal safeguards.
The protection afforded by extended warranties is limited as these generally do not offer the same coverage as the manufacturer's new vehicle warranty but only certain components or component groups, in addition to often requiring a co-payment from the customer.
However, even if all of these precautions are taken, EU imports still present a residual risk. Only if the seller honestly and fully discloses all of the disadvantages you may be incurring as a trade off for the potentially lower price will you know what you are getting yourself into.
If not, you should turn to a knowledgeable advisor to ensure that your rights are protected. Car buyers who feel duped, have buyer's remorse, or want to cover all their bases prior to the purchase should contact a lawyer specialized in automotive law.
Here are some examples of real-life issues that authorities and courts have to deal with time and again and that can be characterized by the following keywords:
A case that caused quite a stir was a sales campaign of a big-box hardware store selling vehicles from a Korean manufacturer at an apparently sensational price. The catch: In reality, these were not new vehicles but between 12 and 36 months old cars that the general importer had decided to no longer put on the German market precisely for that reason, so that they were sold as used vehicles in foreign markets. Apart from the fact that the store's ad breached the law in numerous ways, the customer received neither a new vehicle nor a manufacturer warranty (kfz-betrieb of 08 July 1999).
</a></b>, der Fahrzeuge eines koreanischen Herstellers zu scheinbar sensationellen Preisen verkauft hat. Der Pferdefuß: Es handelte sich in Wahrheit nicht um Neufahrzeuge, sondern um 12 bis 36 Monate alte Wagen, die deshalb bewusst vom deutschen Generalimporteur nicht mehr auf den deutschen Markt gebracht, sondern als Gebrauchtwagen ins Ausland verkauft worden waren. Abgesehen davon, dass die Anzeige des Baumarktes in vielerlei Hinsicht gegen gesetzliche Vorschriften verstieß, erhielt der Kunde weder ein Neufahrzeug noch eine Herstellergarantie (kfz-betrieb vom 08.07.1999).<br /> <br /> Ein Autofahrer erwarb ein vermeintlich identisches Fahrzeug, wie er es sich in Deutschland angesehen hatte, über einen Vermittler oder Grauimporteur im europäischen Ausland. Beim ersten Steuerbescheid war die Überraschung groß. Der Wagen erfüllte nur die <b><a name="Abgasnorm" rtekeep="1">Abgasnorm</a></b> "Euro II", während der gleiche Typ in Deutschland bereits mit der wesentlich moderneren, jedoch steuerbegünstigten Norm "D III" oder " D IV" auf dem Markt war. Der vermeintliche Preisvorteil des "Schnäppchens" schmolz dadurch in sich zusammen (Auto Bild vom 28.Mai 1999).<br /> <br /> Für eine ganze Reihe begehrter Sportwagen gibt es zum Teil lange <b><a name="Lieferzeiten" rtekeep="1">Lieferzeiten</a></b>. Zahlreiche Interessenten sind daher auf die Anzeige eines Frankfurter Sportwagenhändlers hereingefallen, der die kurzfristige Beschaffung des Wunschautos aus dem Ausland zu hohen Preisvorteilen versprach. Angesichts dieser Vorteile erschien die geforderte Anzahlung von einigen Tausend DM durchaus gut investiert. Erst durch Einschaltung der Polizei erlangte der Kunde Gewissheit. Er war schlicht einem Betrüger aufgesessen und hat weder das bestellte Auto erhalten noch von der Anzahlung je etwas wiedergesehen (Die Welt vom 21.12.1997, mot 26/1997).<br /> <br /> Ein Kunde bestellt beim Grauhändler ein neues, reimportiertes Fahrzeug, das im Bestellformular als <b><a name="Lagerfahrzeug" rtekeep="1">Lagerfahrzeug</a></b> bezeichnet wurde. Bei Auslieferung stellte der Käufer allerdings fest, dass das Auto 2 ½ Jahre vor Abschluß des Kaufvertrages vom Hersteller ausgeliefert worden war und in der Zwischenzeit das betreffende Modell mit einer wesentlich besseren Ausstattung, unter anderem ABS, hinteren Kopfstützen, Pollenfilter und geteilter Rückbank, verkauft wird. Erst nach zwei Instanzen kam der Käufer schließlich vor Oberlandesgericht Koblenz zu seinem Recht (Az: 5 U 82/96). <br /> <br /> Tausende von Geschädigten gehen allein auf das Konto von dubiosen <b><a name="Vermittlungsfirmen" rtekeep="1">Vermittlungsfirmen</a></b> wie Quietamar, I.Q.C.C., Car & Discount und viele andere. Die Masche ist immer die gleiche. Leichtgläubigen Kunden wird weisgemacht, durch neue Automobilvertriebsstrukturen, Auslandsimporte bzw. durch Umgehung des Fabrikatshandels, Kraftfahrzeuge zu sensationellen Preisen beschaffen zu können. Nur allzu gerne akzeptieren manche Schnäppchenjäger die Beteuerung von Betrügern, derartige Konditionen nur bei entsprechenden Anzahlungen, Bürgschaftserklärungen usw. bieten zu können. Üblicherweise folgt einer monatelangen Hinhaltetaktik die Erkenntnis, dass man geprellt worden ist (ADAC motorwelt Nr. 6/98, kfz-betrieb vom 16.10.1997, Autohaus vom 02.02.1998, FAZ vom 22.04.1998).<br /> <br /> Auch der Versuch manches Unternehmers, durch Kauf eines Re-Imports der Steuer ein Schnippchen zu schlagen, misslingt regelmäßig und kehrt sich in das Gegenteil um. Die Finanzverwaltung legt nämlich für den <b><a name="Nutzungswert" rtekeep="1">Nutzungswert</a></b> der Eigennutzung nicht den tatsächlichen Kaufpreis des reimportierten Fahrzeugs zugrunde, sondern den inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Wagens (Autoflotte 5/1997).<br /> <br /> Fahrzeuge, die nicht für den deutschen, sondern ausschließlich für den amerikanischen Markt vorgesehen sind, tauchen in den <b><a name="Typklassenverzeichnissen" rtekeep="1">Typklassenverzeichnissen</a></b> der deutschen Versicherer nicht immer auf. Folge sind oft sehr hohe Versicherungsprämien, von den Problemen der Ersatzteilversorgung, Reparaturmöglichkeit usw. ganz abgesehen (Auto Bild vom 19.12.1997). Das Problem liegt hier darin, dass der Kunde oft gar nicht weiß, ob ein Fahrzeug für den deutschen Markt vorgesehen ist oder nicht, denn selbst die Modellbezeichnung kann gleich lauten und daher täuschen. <br /> <br /> Zuweilen ermitteln Polizei, Staatsanwaltschaft und Finanzbehörden wegen groß angelegter <b><a name="Mehrwertsteuerhinterziehung" rtekeep="1">Mehrwertsteuerhinterziehungen</a></b> im Zusammenhang mit freien Autoimporten aus dem EU-Ausland. Experten schätzen den Schaden, der durch europaweite Mehrwertsteuerbetrügereien allein den deutschen Steuerzahlern entstanden ist, auf eine hohe dreistellige Millionensumme. Dabei werden Fahrzeuge vom ausländischen Hersteller an einen Vermittler und von diesem an deutsche Händler geliefert, ohne dass die ausländische Rechnung einen Mehrwertsteuerausweis enthält. Der Vermittler schreibt dann den Nettobetrag in Bruttorechnungsbeträge um, so dass der inländische Grauhändler den Vorsteuerabzug vornehmen kann, ohne dass der betrügerische Vermittler Umsatzsteuer an den Fiskus abgeführt hätte. Die an solchen Graumarktgeschäften beteiligten betrügerischen Importeure und Vermittler finanzieren bei solchen Betrügereien einen Großteil des Rabatts, den sie dem ahnungslosen Endverbraucher versprechen, also einfach dadurch, dass sie in Höhe von 16 % die Mehrwertsteuer hinterziehen. In solchen Fällen kann der Schnäppchenjäger von Glück reden, wenn sich die strafrechtlichen Ermittlungen nicht auch auf ihn ausdehnen, weil man vielleicht vermuten könnte, er habe von diesen Machenschaften gewusst hat oder zumindest hätte wissen können. Vor solchen Geschäften sollte deshalb jeder Kaufinteressent Kreditauskünfte über den Geschäftspartner einholen, sich vom Käufer das zuständige Finanzamt mitteilen lassen und dort eine schriftliche Bestätigung erlangen, dass die Mehrwertsteuer in Deutschland entrichtet wurde (Süddeutsche Zeitung vom 01.12.1998).<br /> <br /> Nicht selten sind bei Neuwagenverkäufen außerhalb des regulären Vertragshandels Personen als Strohmänner eingeschaltet, die sich den Anschein geben, als Privatleute aufzutreten, in Wahrheit aber ein Gewerbe betreiben und deshalb der vollen Steuerpflicht unterliegen würden. Dabei spielt es keine Rolle, ob solche Personen ein dem freien Kfz-Handel nahestehendes Unternehmen betreiben oder einem anderen "Gewerbe" nachgehen. So hatte der Bundesfinanzhof einen Fall zu entscheiden, in dem ein Wirt in gewissen Abständen Neufahrzeuge bei einem Hersteller erwarb, um sie anschließend zum Einkaufspreis an einen freien Händler weiter zu veräußern. Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob diese "ohne Gewinn" für den Wirt abgelaufene (und deshalb nicht steuerwirksame) Transaktion den Wirt gleichwohl erechtigt, die in den Rechnungen enthaltene Vorsteuer in Abzug zu bringen. Über die Hintergründe dieses Falles kann nur spekuliert werden.<br /> <br /> Bei Grauimporten von Fahrzeugen, die außerhalb der EU hergestellt werden, kann der deutsche Generalimporteur unter Umständen <b><a name="Markenrechtsverletzungen" rtekeep="1">Markenrechtsverletzungen</a></b> geltend machen. Gerade bei der zunehmenden Verlagerung der Produktion von Fahrzeugen deutscher Marken ins außereuropäische Ausland kommt diesem Aspekt ständig größere Bedeutung zu. So ist es bereits geschehen, dass Fahrzeuge, die von einem Grauimporteur von außerhalb der EU nach Deutschland verbracht worden sind, von den Zollbehörden beschlagnahmt und eingezogen wurden (vgl. z. B. Taunus-Zeitung vom 20.04.1998 zum Import des VW-Beetle aus Mexiko).<br /> <br /> Kunden, die Fahrzeuge aus dem Ausland importiert haben, ärgern sich oft darüber, wenn die Zulassungsstelle im <b><a name="Kfz-Brief" rtekeep="1">Kfz-Brief</a></b> einen entsprechenden <b>Vermerk</b> anbringt, der unmissverständlich darauf hinweist, dass es sich um einen Grauimport handelt. Der Ärger hat seine Ursache natürlich vor allem darin, dass ein solcher Eintrag den späteren Verkauf des Fahrzeugs erschweren und den Wiederverkaufswert vermindern kann (Auto Bild vom 11.09.1998). <br /> <br /> Viele Käufer eines grau importierten Fahrzeugs erleben eine böse Überraschung erst dann, wenn das angeblich mit einer<b> <a name="Wegfahrsperre" rtekeep="1">Wegfahrsperre</a></b> ausgerüstete Fahrzeug gestohlen wird und die Versicherung sich weigert, den vollen Wert zu ersetzen. Fahrzeuge, die nicht für den deutschen Markt bestimmt sind, verfügen nämlich häufig über Wegfahrsperren, die nicht dem deutschen Standard entsprechen und deshalb von der Versicherungswirtschaft in Deutschland nicht anerkannt werden (Auto Bild vom 18.09.1998). Bedenkt man, dass beim Diebstahl eines z.B. 35.000,- Euro teuren Fahrzeugs allein der 10 %-ige Entschädigungsabschlag der Versicherung 3.500,- Euro ausmacht, so relativiert sich sehr schnell die scheinbare Ersparnis beim Kauf. <br /> <br /> Die <b><a name="Sachmangelhaftung" rtekeep="1">Sachmangelhaftung</a></b>, früher auch als Gewährleistung bezeichnet, stellt die Rechte des Käufers gegen den Verkäufer bei Mängeln des Kaufgegenstandes dar. Sie ist auch innerhalb der Europäischen Union unterschiedlich geregelt. Außerdem ist Vertragspartner in sehr vielen Fällen ein im Ausland ansässiger Händler. Dies bedeutet, dass – selbst wenn in dem entsprechenden Land solche Gewährleistungsrechte bestehen – die Durchsetzung eines entsprechenden Rücktritts- oder Minderungsanspruches oft schon daran scheitert, dass eine Rechtsverfolgung im Ausland mit erheblichen Kosten und nicht zu vertretendem Aufwand verbunden wäre (ADAC motorwelt 2/99).<br /> <br /> Viele Käufer eines Grauimports sind enttäuscht, wenn der Wagen geliefert wird und in der <b><a name="Ausstattung" rtekeep="1">Ausstattung</a></b> von dem Standard abweicht, der in Deutschland für das entsprechende Modell üblich und im (deutschen) Prospekt angegeben ist. Selbst eine identische Typenbezeichnung bedeutet nicht unbedingt, dass tatsächlich alle Ausstattungsdetails gleich sind (ADAC Merkblatt). Aufgrund der unterschiedlichen Vorschriften, aber auch aufgrund unterschiedlicher Ansprüche der Konsumenten, haben viele Fahrzeuge in der deutschen Version eine erheblich bessere Ausstattung als die Versionen aus anderen europäischen Ländern. Dies beginnt bei Sicherheitsausstattungen wie Airbags, ABS oder ESP und reicht bis zu Komfortdetails wie Radiogeräten, Klimaanlagen oder Reifengrößen. <br /> <br /> Immer wieder fallen Interessenten auf die Werbeversprechen von Grauimporteuren herein, die Autos aus Drittländern, z. B. den USA, in Deutschland anbieten. Diese Fahrzeuge werden offiziell auf dem deutschen Markt meistens nicht oder nur in stark modifizierter technischer Ausstattung angeboten, selbst wenn hier Fahrzeuge mit gleicher oder ähnlicher Modellbezeichnung existieren. So haben schon mehrfach Gerichte Werbeanzeigen von Grauimporteuren verboten, wenn nicht darauf hingewiesen wurde, dass für die aus den USA importierten Fahrzeuge innerhalb Deutschlands über die offizielle Handelsorganisation weder eine Garantie gegeben wird, noch Ersatzteile und damit keine fachgerechte Wartung erhältlich ist (Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.06.1993, Urteil des Landgerichts Berlin vom 05. Juli 1993, Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.10.1993, Autohaus 18/93). <br /> <br /> Sehr häufig waren die angeblich<b><a name="grauimport" rtekeep="1">"neuen" Grauimporte</a></b> bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Ausland zugelassen, sei es beispielsweise als Mietfahrzeug auf Ibiza oder auf unbekannte Dritte in Holland. Dabei hat der Kaufinteressent noch Glück, wenn es sich um eine "echte" Tageszulassung handelt, die wirklich noch nicht im Verkehr benutzt worden ist. Bei seinen Preisvergleichen sollte der Kaufinteressent deshalb von vornherein nicht den Preis des EU-Imports mit der inländischen unverbindlichen Preisempfehlung vergleichen, sondern den Preis einer deutschen Tageszulassung zugrunde legen.<br /> <br /> Als Beispiel mag ein vom Bundesgerichtshof entschiedener Fall (Urteil vom 26.03.1997) gelten. Dort war laut Kaufvertrag ein "Neuwagen mit 200 Werkskilometern" zugesagt worden. Tatsächlich war das Fahrzeug aber in Holland bereits vor sechs Monaten zum Straßenverkehr zugelassen worden. Der Bundesgerichtshof hat plastisch geschildert, dass in einem solchen Fall das Risiko von Manipulationen am Kilometerzähler naheliegt und bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs mit einem Preisabschlag gerechnet werden muss, weil der spätere Käufer über die frühere Auslieferung des Fahrzeugs an einen anderen Kunden aufgeklärt werden muss. Interessant und bezeichnend für das Geschäftsgebaren mancher Grauimporteure ist die im Prozess geäußerte Auffassung des Verkäufers, dies alles sei bei einem EU-Import normal und könne keine Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen ihn begründen.<br /> <br /> Mit dem Erwerb von Grauimporten können auch Probleme verbunden sein, an die kein noch so gewissenhafter Käufer denken würde. So sind sämtliche Airbags und Gurtstrammer mit Gasgeneratoren ausgestattet, die dem deutschen Sprengstoffgesetz unterliegen und von der Bundesanstalt für Materialprüfung zugelassen sein müssen. Bei allen offiziell in der Bundesrepublik vertriebenen Fahrzeugen ist dies selbstverständlich der Fall. In jüngster Zeit werden allerdings verstärkt vor allem in sogenannte US-Importe eingebaute und nicht zugelassene <b><a name="Gasgeneratoren von Grauimporteuren" rtekeep="1">Gasgeneratoren von Grauimporteuren</a></b> in den Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes eingeführt. Wird dies festgestellt, so kann es passieren, dass die zuständigen Behörden für den Halter des Fahrzeugs Maßnahmen bis hin zu Auflagen zur technischen Änderung oder gar Sicherstellung der Fahrzeuge ergreifen.<br /> <br /> Einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt (Urteil vom 21.03.1995) lag ein Fall zugrunde, in dem ein Händler ein Fahrzeug als "EG-Fahrzeug zum Sparpreis" angeboten hatte, ohne in der Werbeanzeige auf die im Vergleich zum für den deutschen Markt produzierten Modell abweichende und weniger hochwertige Serienausstattung hinzuweisen (fehlender Airbag). Außerdem enthielt die Werbeanzeige den Vermerk "auf Wunsch 3 Jahre Garantie". Das Gericht hat den Grauimporteur verurteilt, diese <b><a name="irreführende Werbung" rtekeep="1">irreführende Werbung</a></b> zu unterlassen, denn ohne weitere Hinweise müsse ein Verbraucher davon ausgehen, dass solche Ausstattungsunterschiede nicht vorhanden seien und dass es sich bei der angebotenen Garantie um die Herstellergarantie handele und nicht um eine kostenpflichtige Zusatzleistung.<br /> <br /> Nicht selten verstoßen Grauimporteure gerade bei aus den USA importierten Fahrzeugen gegen ihre Verpflichtung, in der Werbung wahrheitsgemäß darauf hinzuweisen, dass für solche Fahrzeuge keine <b><a name="Werksgarantie" rtekeep="1">Werksgarantie</a></b> existiert. In einem vom Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 24.01.1997) zu entscheidenden Fall wollte sich der ertappte Grauimporteur damit herausreden, dass er in der Werbeanzeige auf seinen "Werkstattservice" hingewiesen habe. Zu Recht ließ das OLG Köln diese Argumentation nicht gelten und wies darauf hin, dass der Käufer einen solchen "Werkstattservice" als zusätzliche Dienstleistung des Händlers und nicht etwa als Ersatz für eine fehlende Herstellergarantie verstehen müsse. <br /> <br /> Allerdings hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem verbraucherunfreundlichen Urteil vom 13.03.1996 entschieden, dass ein Grauimporteur nicht bereits in der Werbung an hervorgehobener Stelle darauf hinweisen muss, dass bei einem als "EG-Neufahrzeug" angebotenen Wagens ein Teil der <b><a name="Garantiefrist" rtekeep="1">Garantiefrist</a></b> bereits abgelaufen ist, weil der Garantielauf mit Auslieferung des Fahrzeuges im Ausland begonnen hat. Es genüge, wenn der Kunde im individuellen Kaufgespräch vor Abschluss des Kaufvertrags auf die mit dem Angebot verbundenen Nachteile mit Blick auf den Lauf der Garantie hingewiesen wird. Es kann nur darüber spekuliert werden, ob ein solcher Hinweis tatsächlich vor jedem Kauf eines Grauimportes erfolgt. In Fällen, in denen dies nicht geschehen ist, sollten sich Käufer jedoch sehr sorgfältig vergewissern, ob hier Verstöße gegen Aufklärungspflichten vorgekommen sind und welche Rechte ihnen ggf. hieraus zustehen. Interessant ist folgende Passage aus den Urteilsgründen: "In welchem Umfang der Verkehr von einer Werbung für EG-Neuwagen in der Erwartung angelockt wird, man bekomme ein Neufahrzeug, das sich in nichts (außer im Preis) von dem Angebot eines Vertragshändlers unterscheide, vermag der Senat aus eigener Sachkunde letztlich nicht zu beurteilen. Einerseits ist es denkbar, dass sich in den letzten 10 Jahren ... die Verbrauchervorstellungen gewandelt haben und dass ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei Angeboten von EG-Neuwagen vermehrt mit Einschränkungen der Leistung, etwa hinsichtlich der Sonderausstattung oder der Länge der Wer0ksgarantie rechnet. Andererseits ist nicht auszuschließen, dass ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs auch bei einem Angebot von EG-Neuwagen ganz selbstverständlich dasselbe Angebot erwartet, das ihm vom inländischen Vertragshändler bekannt ist; dabei liegt es nicht fern, dass es ihm gerade auch auf eine uneingeschränkte Garantiezeit ankommt. Von daher ist es für den Senat auch nicht auszuschließen, dass dieser Teil des Verkehrs mit dem Angebot ... eine Fehlvorstellung verbindet und aufgrund dieser Fehlvorstellung angelockt wird." <br /> <br /> Zu besonderer Vorsicht sollte auch der folgende Fall Anlass geben, den der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.04.1996) zu entscheiden hatte. Eine Unternehmerin erwarb mit Vertrag vom 18.03.1992 ein neues Fahrzeug. Der Händler hatte dieses Fahrzeug jedoch nicht über den deutschen Generalimporteur bezogen, sondern aus Frankreich importiert, wo es am 18.11.1991 ausgeliefert worden war. Nachdem die Unternehmerin festgestellt hatte, dass es sich um einen Grauimport gehandelt hat, wollte sie wegen der <b><a name="Mangelhaftigkeit" rtekeep="1">Mangelhaftigkeit</a></b> des Fahrzeugs den Kaufvertrag rückgängig machen. Zur Begründung führte Sie aus, dass das Fahrzeug nicht mit der Garantie der offiziellen deutschen Importgesellschaft von 24 Monaten ausgestattet sei, sondern mit dem vom Händler gelieferten Fahrzeug nur eine Garantie über 12 Monate verbunden sei. Außerdem habe die Garantiefrist bereits am 18.11.1991, also mehrere Monate vor der Übernahme des Fahrzeugs begonnen. Im übrigen sei das Fahrzeug anders ausgestattet als die für Deutschland produzierten Fahrzeuge und entspreche auch nicht der Ausstattung desjenigen Fahrzeugs, das man ursprünglich vor dem Kauf besichtigt habe. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass ein Fehler des Fahrzeugs nicht darin gesehen werden kann, dass bei Übergabe an die Unternehmerin von der <b><a name="Herstellergarantie" rtekeep="1">Herstellergarantie</a></b> bereits sechs Monate, also die Hälfte abgelaufen waren. Das Gericht ist damit nicht der sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum vertretenen Auffassung gefolgt, das Fehlen der Herstellergarantie oder ihr teilweiser Ablauf sei als Sachmangel zu betrachten. Der Bundesgerichtshof hat zwar ausdrücklich bestätigt, dass die Verkürzung der Garantiefrist den Wert eines Fahrzeugs unter Umständen erheblich herabzusetzen vermag und von großem wirtschaftlichen Gewicht sein kann, jedoch liege darin noch kein Fehler der Sache im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Deshalb sei es für den Anspruch der Unternehmerin auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages auch unerheblich, ob die für den deutschen und für den französischen Markt produzierten Fahrzeuge des Herstellers unterschiedliche Garantiefristen aufweisen. Es komme in solchen Fällen lediglich eine Haftung des Verkäufers aufgrund schuldhafter Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht in Betracht. Dies ist allerdings in der Praxis schwer nachzuweisen.<br /> <br /> Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 16.03.2006) entschieden hat, erfordert der Rücktritt immer eine Frist zur Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer. Ist aber der Kaufvertrag durch eine Vermittlung zustande gekommen und sitzt der "formelle" Verkäufer im Ausland, so bedeutet das, das eine solche <b><a name="grauimport" rtekeep="1">Nacherfüllungsfrist</a></b> dem im Ausland ansässigen Verkäufer gegenüber erklärt werden muss. Das reicht aber noch nicht aus, da der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.03.2010, Az.: VIII ZR 310/08) entschieden hat, dass der Käufer dem Verkäufer das Mängelfahrzeug auch zur Überprüfung zur Verfügung stellen muss, da er ansonsten alle Sachmängelrechte verliert. Es leuchtet ein, dass dies bei einem weit entfernt oder gar im Ausland ansässigen Händler weit aufwendiger ist als bei einem Vertragshändler "um die Ecke", zumal in der Regel im Falle eines Mangels der Verkäufer nicht verpflichtet ist, Nutzungsausfall oder die Kosten eines Ersatzfahrzeugs zu übernehmen.<br /> <br /> Übrigens besteht bei einem Kauf im Ausland in der Regel kein Direktanspruch des Käufers auf die in Deutschland geltenden deutschen <b><a name="Garantiefrist" rtekeep="1">Garantieleistungen</a></b> des Herstellers, wie das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 26.03.2008) im Falle eines im Ausland erworbenen Ford entschieden hat. Der Käufer ist deshalb darauf angewiesen, im Falle eines Fahrzeugmangels seine dem Verkäufer gegenüber bestehenden Sachmängelansprüche dort geltend zu machen, also bei einem Kauf im Ausland beim dort ansässigen Verkäufer. Vom Aufwand und den Kosten für den Käufer abgesehen, ist das natürlich nur möglich, wenn es den ausländischen Verkäufer im entscheidenden Moment überhaupt noch gibt und wenn dieser überhaupt noch solvent ist und die Mängelansprüche erfüllen könnte.<br /> <br /> In einem vom Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 30.07.2010, Az.: 5 O 97/10) entschiedenen Re-Import-Fall wusste der Käufer nicht, dass die <b><a name="Re-Import-Version" rtekeep="1">Re-Import-Version</a></b> des Modells, anders als die deutsche Version, nicht serienmäßig mit ESP ausgestattet war. Zum Glück für den Käufer hat sich das Gericht auf den –allerdings umstrittenen- Standpunkt gestellt, dass es sich um einen erheblichen, zum Rücktritt berechtigenden Mangel handelt.<br /> <br /> Übrigens geht die Rechtsprechung (Landgericht Bielefeld, Urteil vom 09.12.2008, Az.: 5 O 381/07) davon aus, dass der Verkäufer den Käufer nicht über enthaltene oder zusätzlich zu bestellende Extras (hier: Alarmanlage) aufklären muss. Gerade beim Grauimport bringt dies für den Käufer ganz entscheidende Nachteile mit sich, da er –wie auch mancher Grauimporteur- die Unterschiede zwischen den Modellversionen für die verschiedenen Länder nicht kennt. Hier kann dem Interessenten eines Grauimports nur geraten werden, sich schriftlich vom Verkäufer und ggf. vom Vermittler bestätigen zu lassen, dass das Fahrzeug in allen seinen <b><a name="Spezifikation" rtekeep="1">Spezifikationen</a></b> dem deutschen Modell entspricht. Alle Ausstattungsdetails, auch die vermeintlichen serienmäßigen, sollten schriftlich im Vertrag dokumentiert werden. Weigert sich der Verkäufer oder Vermittler: Hände weg vom Grauimport!<br /> <br /> Mit Recht wird teilweise verlangt, dass die <b><a name="EU-Import-Eigenschaft" rtekeep="1">EU-Import-Eigenschaft</a></b> eines Fahrzeuges ebenso wie ein<b> <a name="Vorunfall" rtekeep="1">Vorunfall</a></b> als Mangel des Fahrzeugs angesehen wird, sofern sie nicht vor dem Kauf offenbart wird, denn</p>
<ul> <li>der Fahrzeugwert eines Re-Import-Gebrauchtwagens ist niedriger als der eines Inlands-Gebrauchtwagens </li> <li>Re-Importe haben häufig eine andere oder geringere Ausstattung als Inlandsfahrzeuge</li> <li>bei Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzleistungen können Probleme auftreten.</li> </ul>
<p> Bedauerlicherweise ist es oft nicht ganz einfach, den deutschen <b><a name="Fahrzeugpapiere" rtekeep="1">Fahrzeugpapieren</a></b> zu entnehmen, dass es sich um einen EU-Import bzw. Grauimport handelt. Folgende Eintragungen lassen jedoch darauf schließen:</p>
<ul> <li>es findet sich die KBA-Nummer 0000 </li> <li>unter "Bemerkungen" findet man beispielsweise den Hinweis "ohne Leuchtweitenregulierung, Ausnahmegenehmigung erforderlich" (z.B. bei Importen aus USA) </li> <li>unter "Bemerkungen" findet sich der konkrete Hinweis, aus welchem Land das Fahrzeug importiert wurde.</li> </ul>
<p>Liegt einer dieser Hinweise vor, was leider nicht immer der Fall ist, so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass man es mit einem Grauimport zu tun hat.<br /> <br /> Zum Schluss ein <b><a name="Rechenbeispiel" rtekeep="1">Rechenbeispiel</a></b>, das realistisch die Vor- und Nachteile eines Grauimport-Kaufes gegenüber dem Kauf bei einem Vertragshändler bewertet und so oder so ähnlich von allen aufgestellt werden sollte, die sich für einen Grauimport interessieren:<br /> <br /> Unverbindliche Preisempfehlung für das Fahrzeuge in der gewünschten Ausstattung 20.000,- Euro inklusive Zulassung und Mehrwertsteuer. Der Vertragshändler bietet jedoch parallel in der gewünschten Ausstattung ein besonders preiswertes Sondermodell in Form einer Tageszulassung mit unter 100 km an, Erstzulassung vor einer Woche, Preisvorteil 2.500,- Euro, entspricht rund 12,5 %. Gesamtpreis dieses Fahrzeugs beim Vertragshändler also 17.500,- Euro.<br /> <br /> Ein Grauimporteur bietet ein entsprechendes Fahrzeug mit dem Hinweis an, dass der Preis bei ihm 25 Prozent unter dem Listenpreis liegt, das wären 15.000,- Euro. Dies erscheint zunächst günstig, zumal in der Werbung ein Neufahrzeug angepriesen wird und keinerlei Einschränkungen enthalten sind. Erst bei genauer Nachfrage im Verkaufsgespräch mit dem Grauimporteur kann der Käufer – glücklicherweise – in Erfahrung bringen, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, das vor 5 Monaten auf einen Autovermieter auf Ibiza zugelassen worden ist, jedoch unter 100 km auf dem Tacho habe und nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzt worden sei. Unterstellt, dass diese Angabe stimmt und es sich nicht um einen Fall mit Manipulation des Kilometerzählers handelt, so beträgt die Preisdifferenz zur Tageszulassung des deutschen Vertragshändlers gerade noch 2.500,-Euro.<br /> <br /> Immer noch ein scheinbar stolzes Sümmchen, wenn auch weit von dem Betrag entfernt, den der Käufer sich anhand der Werbeanzeige vorgestellt hatte. Im Verlauf des weiteren Verkaufsgesprächs erklärt der Grauimporteur, dass er aus wettbewerbsrechtlichen Gründen jedoch nicht als Vertragspartner des Käufers, sondern nur als Vermittler auftreten wolle. Vertragspartner sei der auf Ibiza ansässige Autovermieter oder ein dortiger Händler.<br /> <br /> Nachdem nun der Kaufinteressent doch etwas nervös wird, verlangt er sicherheitshalber vom Grauimporteur, dass er ihm sämtliche Unterschiede des aus Spanien zu importierenden Fahrzeugs gegenüber dem deutschen Modell abschließend im Kaufvertrag bestätigt. Erst zu diesem Zeitpunkt tritt zutage, dass der Wagen nicht die beim deutschen Modell übliche Velourspolsterung, sondern einen wesentlich billigeren Bezugstoff hat, dass die beim deutschen Modell inzwischen serienmäßig vorhandene Klimaanlage und die Seitenairbags fehlen und die Reifen von einer billigeren Marke sind, eine andere Größe und nicht den gleichen Tragfähigkeitsindex wie die des deutschen Modells haben. Zieht der Kaufinteressent nun von dem ursprünglichen Preisvorteil von 2.500,- Euro einen Betrag von 500,- Euro für die fehlende Klimaanlage und die minderwertigen Reifen sowie weitere 500,- Euro für die fehlenden Airbags und die billigere Polsterung ab, so verbleibt ein Restbetrag von 1.500,- Euro. Dafür muss der Interessent in Kauf nehmen, dass die Hälfte der Garantiezeit bereits abgelaufen ist, dass er möglicherweise bei Fehlschlagen einer Nachbesserung keinerlei Möglichkeit zu <b><a name="Rücktritt" rtekeep="1">Rücktritt</a></b> oder <b><a name="Minderung" rtekeep="1">Minderung</a></b> in Deutschland hat, sondern ggf. versuchen muss, sein Recht im Ausland durchzusetzen, dass er gegenüber dem Hersteller kaum Aussichten auf irgendeine Kulanzentschädigung hat und im übrigen eine ganze Reihe von Risiken trägt, wie sie oben anhand von realen Fällen geschildert wurden. Eingeschränkte Versicherungsleistungen im Schadenfall oder fehlende Steuervergünstigungen sollen hier nur einmal beispielhaft erwähnt werden. Wie sich der Interessent entscheidet, wenn er einen realistischen Preisvergleich anstellt, bleibt selbstverständlich ihm überlassen.</p>
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