Steuern

Autohalter sind in Deutschland mit vielfältigen Steuern und Abgaben konfrontiert. Der Staat nutzt vor allem die Kraftfahrzeugsteuer und die Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, um besonders umweltfreundliche Fahrzeuge zu fördern.

Kraftfahrzeugsteuer

Für alle Fahrzeuge, die seit dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassen wurden oder werden, bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Hubraum und dem CO2-Ausstoß. Seit dem 1. Januar 2014 gilt bei der Berechnung der Kfz-Steuer ein Freibetrag von 95 g/km.

Für Fahrzeuge, die ab dem 1. September 2018 erstmals zugelassen wurden oder werden, wird für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer der nach dem WLTP-Verfahren ermittelte CO2-Ausstoß herangezogen.

Besonders emissionsreduzierte Pkw mit einem CO2-Ausstoß von max. 95 g/km, die zwischen dem 12. Juni 2020 und dem 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen werden erhalten fünf Jahre lang, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, eine Steuervergünstigung in Höhe von maximal 30 EUR pro Jahr.

Für alle reinen Elektrofahrzeuge, die der Definition des Kraftfahrzeugsteuergesetzes entsprechen und die zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden oder werden, gilt eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für zehn Jahre, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030. Nach Ablauf der Steuerbefreiung erfolgt eine Besteuerung nach dem Fahrzeuggewicht, die daraus resultierende Steuerlast wird um die Hälfte gekürzt.

Die Eckpunkte der CO2-bezogenen Kfz-Steuer sind:

  • Für den CO2-Ausstoß wird bei Erstzulassung ab dem 01. Januar 2021 ein progressiv ansteigender Steuersatz je ausgestoßenem Gramm CO2 pro Kilometer erhoben. Für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen wurden, gilt ein linearer Steuersatz von 2 Euro je Gramm CO2.

  • Es gilt ein Freibetrag für den CO2-Ausstoß, der steuerfrei bleibt. Für Fahrzeuge, die bis 31. Dezember 2011 zugelassen wurden, beträgt dieser Freibetrag 120 g/km, bei Erstzulassung vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 beträgt er 110 g/km und bei erstmaliger Zulassung nach dem 31. Dezember 2013 wird ein Freibetrag von 95 g/km gewährt.

  • Zusätzlich ist ein Sockelbetrag von zwei Euro je angefangene 100 cm³ Hubraum bei Pkw mit Otto-Motoren und 9,50 Euro pro angefangene 100 cm³ Hubraum bei Pkw mit Diesel-Motoren unabhängig vom CO2-Ausstoß zu entrichten. Dies gilt auch für die Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß unter dem Freibetrag liegt.

Privatnutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen

Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen mit extern aufladbarer Battere wird der Listenpreis um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems gemindert. Sofern die Kosten für das Batteriesystem nicht im Bruttolistenpreis enthalten sind, wird dieser ohne Abzug für die Versteuerung herangezogen. Für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen wurden, mindert sich der Listenpreis um 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität. Dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro kWh der Batteriekapazität. Die Minderung des Listenpreises beträgt höchstens 10.000 Euro je Fahrzeug. Dieser Höchstbetrag reduziert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro.

Zum 1. Januar 2019 wurde die Regelung eingeführt, dass die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen, Plug-In-Hybridfahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen als Dienstwagen, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft wurden oder werden, halbiert wird. Dadurch ergibt sich die Halbierung des zu versteuernden Betrags für die private Nutzung des Dienstwagens und auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Plug-In-Hybridfahrzeuge dürfen jedoch nur maximal 50g CO2 je Kilometer ausstoßen oder müssen eine rein elektrische Reichweite von mindestens 40 Kilometern haben. Die Regelung war zunächst auf Fahrzeuge beschränkt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 angeschafft werden. Sie gilt sowohl für neue als auch für gebrauchte Fahrzeuge. Die Minderung des Bruttolistenpreises um die Kosten des Batteriesystems unterbleibt in den Fällen der Halbierung der Bemessungsgrundlage.

Der Deutsche Bundestag hat am 07. November 2019 ein Gesetz beschlossen, das eine Verlängerung dieser Regelung vorsieht. Begünstigt sind alle Elektrofahrzeuge, die bis einschließlich 31. Dezember 2030 angeschafft werden. Um auch nach dem 31. Dezember 2021 noch in den Genuss der Halbierung der Bemessungsgrundlage zu kommen, dürfen Plug-In-Hybridfahrzeuge einen CO2-Ausstoß von maximal 50g je Kilometer haben oder müssen bei Anschaffung vom 01. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 über eine rein elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern und ab dem 1. Januar 2025 von 80 Kilometern verfügen. Darüber hinaus kommen reine Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von maximal 60.000 EUR, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 01. Januar 2031 angeschafft werden, in den Genuss der nochmaligen Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung auf 25 Prozent des Bruttolistenpreises. Das Gesetz tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.


Laden am Arbeitsplatz

Seit dem 1. Januar 2017 gilt die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Diese Regelung war zunächst bis zum 31. Dezember 2020 begrenzt. Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität wurde diese Regelung bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2030 verlängert wurde die Möglichkeit der Pauschalversteuerung für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung verlängert werden. Das gleiche gilt für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung.

Sonderabschreibung Lieferfahrzeuge

Mit dem ab 07. November 2019 verabschiedeten Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität wurde eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten für alle rein elektrisch angetriebenen betrieblichen Nutzfahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 eingeführt. Die Sonderabschreibung kann nur im Falle des Erwerbs eines neuen Fahrzeugs und nur im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden. Die Sonderabschreibung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die der Sonderabschreibung zugrundeliegenden Anschaffungskosten sowie die erforderlichen Angaben nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung übermittelt. Auf Antrag kann die Finanzverwaltung jedoch zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Das Gesetz tritt nach der Zustimmung der Europäischen Kommission zum 01. Januar 2020 in Kraft. Diese Zustimmung liegt bis heute nicht vor.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Bei der Ermittlung des für die Gewerbesteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage muss ein Fünftel der Entgelte für Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern, die im Eigentum eines anderen stehen, zum Gewinn hinzugerechnet werden. Für reine Elektrofahrzeuge und Plug-In-Hybridfahrzeuge wird diese Hinzurechnung auf die Hälfte reduziert. Für Plug-In-Hybrid Fahrzeuge gilt dies aber nur, wenn Sie maximal 50g CO2 je Kilometer ausstoßen oder – bei Abschluss der Mietverträge vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 – über eine rein elektrische Reichweite von mindestens 60 Kilometern und bei Mietverträgen, die nach dem 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden, über eine rein elektrische Reichweite von 80 Kilometern verfügen.

Aus dem Bereich Wirtschaft, Recht und Vertrieb